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Ein solcher Ernstfall tritt zum Beispiel ein, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit, körperlichen Beeinträchtigung, geistiger oder seelischer Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, sich vollständig selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Lebens- oder Ehepartner, volljährige Kinder oder Eltern gelten dann nicht automatisch als bevollmächtigt, in Ihrem Namen Rechtsgeschäftige abzuschließen oder Entscheidungen zu fällen. Zu diesem Zweck bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Aufgabenkreise, für die eine Betreuung notwendig ist. Gerichte versuchen vorrangig, Angehörige des Betroffenen als ehrenamtlichen Betreuer auszuwählen. „Es kann jedoch sein, dass eine fremde Person, ein Berufsbetreuer, bestimmt wird“, sagt Heike Morris.
Details festhalten
Anders ist die Situation, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. In dieser können Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, benennen und ihnen das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend und rechtsverbindlich zu handeln − zum Beispiel, falls Sie pflegebedürftig werden und selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.
In der Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, welche Bereiche Ihres Lebens sie betrifft und welche Befugnisse Sie dem Bevollmächtigten einräumen. „Dieser kann dann zum Beispiel Entscheidungen bezüglich Ihres Vermögens oder Aufenthaltsortes treffen oder dazu berechtigt werden, Sie vor Gericht oder bei Behörden zu vertreten.“ In anderen notwendigen Fällen, die nicht von der Vollmacht erfasst sind, kann weiterhin eine Betreuerbestellung erforderlich werden. Sie haben Fragen? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät Sie kostenfrei und unabhängig unter 0800/011 77 22 oder www.patientenberatung.de.
Schriftlich aufsetzen
Sicherheitshalber sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich aufgesetzt, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. „Eine Beglaubigung, ob durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde, ist nicht zwingend erforderlich. Sie stärkt jedoch die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr“, sagt Heike Morris. Bei Grundbuchangelegenheiten ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Diese kann für eine Gebühr von 10 Euro bei einer Betreuungsbehörde eingeholt werden.